1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Lieferfirma aus Kauf- oder Werkvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
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2. Offerte
a) Technische Grundlagen
Die technischen Grundlagen der Offerte sind für den Lieferanten verbindlich. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Sie dürfen weder kopiert oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Sie sind ihr auf Verlangen zurückzugeben.
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b) Vorbehalt des Zwischenverkaufs
Die Lieferfirma bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages in dem Sinne frei, dass sie zum Verkauf angebotene Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann.
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c) Projektierungskosten
Hat der Kunde die Lieferfirma mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt ihr jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat jene das Recht, von ihm die Bezahlung der Projektierungskosten zu verlangen. Kosten für Grundsatzabklärungen für die Offertenausarbeitung sind ausgeschlossen.
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d) Bauliche Massnahmen
Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Bestimmung des Standortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der Baupläne und behördlichen Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliesslich Geleisen und Elektroinstallationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmitteln (z.B. Brennstoff, Druckluft usw.) sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten) sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
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e) Verwendung
Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und/oder der Lieferanten sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten.
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3. Vertragsabschluss
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Kauf- und Werkverträge sind für die Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind. An Verträge, die durch einen Reisevertreter abgeschlossen werden, ist die Lieferfirma erst gebunden, wenn sie nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Vertragsabschluss schriftlich ihren Rücktritt erklärt hat.
Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogenen Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden
oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt.
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4. Preise
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a) Die Preise verstehen sich ab Lager der Lieferfirma, transportverladen, oder nach den im Einzelvertrag festgelegten Bedingungen.
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b) Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss durch Vorlieferanten können dem Käufer weiter belastet werden.
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5. Lieferung
a) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistenden Anzahlungen. Sie wird entsprechend den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen festgesetzt und ist verbindlich. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen – wie in Fällen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen usw. – verlängert sie sich angemessen. Sie ist ferner suspendiert, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäss nachkommt.
Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden, ist der Lieferant für diese Kosten nicht haftbar.
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b) Transport
Die Kosten des Transportes hat der Besteller im Umfang von 100 % zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller transportverladen ab Lager der Lieferfirma zur Verfügung gestellt wird.
Wenn der Besteller bei der Ankunft der Sendung Schäden oder Mängel feststellt, ist er gehalten, diese dem Frachtführer oder Spediteur der Lieferfirma und dem Versicherer unverzüglich zu melden, und wo dies zur Sicherung des Beweises notwendig ist, ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Stückzahlen sind nach den Lieferscheinen zu kontrollieren. Sofern innert 8 Arbeitstagen bei der Lieferfirma keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt. Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung des Mangels schriftlich reklamiert, jedoch spätestens bis zum Ablauf der Garantiefrist.
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c) Lagerung
Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden des Lieferanten nicht fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten oder einem Dritten gelagert.
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d) Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt die Lieferfirma die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte. In anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten.
Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) gemäss Vereinbarung und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist, der Lieferfirma Monteure oder
Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen.
Die von der Lieferfirma im Zusammenhang mit einer durch sie vorzunehmenden Montage- und Demontage angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung etc.) können eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obgenannter Gründe gibt dem Besteller weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
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6. Zahlungsbedingungen
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Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
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für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen: Barzahlung frei von allen Abzügen.
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für Werkverträge, Bauarbeiten, Baudienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung frei von allen Abzügen.
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7. Verzug des Bestellers
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Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der 5% beträgt.
Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 5 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig.
Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen.
Die Lieferfirma behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern.
Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfirma kann sogar vom Vertrag zurücktreten und die gelieferten Gegenstände zurückfordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist.
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a) Spricht die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller – ausser zur unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände – zu folgenden Leistungen verpflichtet:
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zur Entrichtung eines Mietzinses für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;
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zur Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen;
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zur Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
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b) Ãœbersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
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c) Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller, wie z.B. Nichtabnahme bestellter Objekte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
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8. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet,
verkauft noch ohne vorgängige Information des Lieferanten vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Ferner ist der Besteller verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt.
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9. Versicherung
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Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine daraus sich ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an die Lieferfirma ab.
Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Lieferfirma berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat jeden Schadenfall der Lieferfirma unverzüglich zu melden. Die Stellung von gleichwertigen Sicherheiten kann zwischen dem Besteller und der Lieferfirma vereinbart werden.
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10. Garantien und Haftung
a) Umfang
Die Garantieleistungen sind individuell nach Herstellerfirma geregelt. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
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Die Lieferfirma lehnt jegliche Garantie ab:
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für gebrauchte Objekte oder Teile davon,
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für nicht von ihr geliefertes Material,
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für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden,
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für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden,
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für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, Nichteinhaltung der Serviceintervalle, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien, Treibstoffe und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind,
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für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektro-Ausrüstung, Bereifung usw., (hier haftet die Lieferfirma nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma),
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für jegliche anderen über die beschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung der Lieferfirma für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers (wie solche aus der Unbenutzbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung des Bestellers wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht werden.
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b) Regress
Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
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c) Garantieleistungen
Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der Lieferfirma gehenden Mängel werden so rasch wie möglich kostenlos behoben und die entsprechenden Teile ersetzt.
Die vom Besteller zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der Lieferfirma fallen nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden in Rechnung gestellt.
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11. Vermietung
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a) Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietverhältnis. Der Mieter erklärt durch Antritt des Mietverhältnisses sein vorbehaltsloses Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Das Mietverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
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b) Mietobjekt
Die Lieferfirma (Vermieterin) überlässt dem Mieter das Mietobjekt (z.B. Rüttelplatte) zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet.
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c) Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum der Lieferfirma. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume befördert, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese unverzüglich über das Eigentum der Lieferfirma am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist die Lieferfirma sofort zu verständigen.
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d) Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs-, Unterhalts-, Überwachungs- und Wartungsvorschriften der Lieferfirma sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung, Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und zusätzlicher Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Lieferfirma ins Ausland verbracht werden.
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e )Mietzins
Der vereinbarte Mietzins versteht sich lediglich für das gemietete Mietobjekt. Sämtliche Nebenkosten Transport, Kraftstoffverbrauch sowie allfällige Reinigung werden gesondert berechnet. Der Mietzins muss vor Beginn der Mietdauer bar an die Lieferfirma bezahlt werden. Nebenkosten wie Treibstoff oder Reinigung müssen nach Beendigung der Mietdauer bar bezahlt werden. Es gelten die im Vertrag definierten Preise für Stunden-, Tages-, Wochen-, Monats- oder Pauschalmiete. Der vereinbarte Mietzins bei Pauschalmieten gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag, ohne Sonntage. Bei Betriebsstundenmiete wird eine Grundpauschale von mind. 1 Betriebsstunde pro Tag verrechnet. Betriebsstundenmiete ist nur bis 2 Wochen möglich, danach gelten die Pauschalen. Die Wochenpauschale beinhaltet 6 Tage (Montag - Samstag).
Im mehrschichtigen Betrieb oder bei einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze vereinbarte
Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. In der Tagesmiete sind maximal 8 Std./Tag inbegriffen. Mehrstunden werden zusätzlich verrechnet.
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f) Beginn der Miete
Die Miete beginnt am vertraglich vereinbarten Tag (frühestens um 0700 Uhr, früher nur nach schriftlicher Abmachung) bzw. bei Abholung des Mietobjektes durch den Mieter oder bei Lieferung durch die Lieferfirma. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird, je nachdem, ob Lieferung durch die Lieferfirma oder Abholung durch den Mieter vorliegt.
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g) Beendigung der Miete
Die Mietdauer endet an dem Tag (spätestens um 1700 Uhr, später nur nach schriftlicher Abmachung), an dem das Mietobjekt mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemässem Zustand bei der Lieferfirma eintrifft.
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h) Rücktritt
Die Lieferfirma kann mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung der Vermieterin, innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft; wenn das Mietobjekt untervermietet wird oder Dritten Rechte daran eingeräumt werden oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden. Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann die Lieferfirma vorzeitig vom Vertrag zurücktreten. Erklärt die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag, kann sie das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
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i) Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat das von der Lieferfirma erhaltene Mietobjekt in gereinigtem (gleich sauberem Zustand wie bei Übergabe), vollgetanktem und gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil der Lieferfirma oder an einen anderen von der Lieferfirma bezeichneten Ort zurückzuliefern. Der vom Domizil der Lieferfirma abweichende Rückgabeort darf die Distanz vom Einsatzort des Mietobjektes bis zum Domizil der Lieferfirma jedoch nicht übersteigen. Bei Rückgabe hat sich der Mieter vorher bei der Lieferfirma anzumelden. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, an dem dieses bei der Lieferfirma eintrifft. Die Lieferfirma ist jederzeit berechtigt, das Mietobjekt beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu prüfen. Wird das Mietobjekt in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemässen Zustand zurückgegeben, so ist die Lieferfirma berechtigt, das Mietobjekt sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Die Lieferfirma behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor. Sollte dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich sein, so hat er nach Wahl der Vermieterin ein gleichwertiges Ersatzobjekt beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
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j) Fracht- und Verladekosten
Die Fracht- und Verladekosten für den Versand des Mietobjektes sind vom Mieter zu tragen.
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k) Pflichten der Lieferfirma (Vermieterin)
Die Lieferfirma hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie vereinbart wurde. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft hat die Lieferfirma so rasch wie möglich auf ihre Kosten zu beheben. Alle weitergehenden Ansprüche und jede weitere Haftung der Lieferfirma für direkte oder indirekte Schäden des Mieters (wie solche aus der Unbenutzbarkeit des Mietobjektes und der Belangung des Mieters wegen Drittschäden, die mit der Lieferung, Rückgabe und dem Betrieb des Mietobjektes im Zusammenhang stehen) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht wurden. Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Anforderungen auf den Mieter Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
​
l) Pflichten des Mieters
Bei Übernahme hat der Mieter das Mietobjekt auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich (vor Inbetriebnahme bei Übergabe) zu rügen und der Lieferfirma anzuzeigen. Sofern bei der Lieferfirma bei Übergabe/Instruktion bzw. Abholung des Mietobjektes keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Auslieferung bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter die Lieferfirma nach entdecken der Mängel umgehend informiert. Beanstandungen des Mietobjektes entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt die Lieferfirma die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt diese auf ihre Kosten vornehmen.
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m) Unterhalt des Mietobjektes
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der von der Lieferfirma erlassenen Instruktion/Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Die Bedienungshinweise (z.B. das ausschliessliche Betanken mit synthetischen Kraftstoffen) am Gerät sind unbedingt zu beachten. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, so hat er die Lieferfirma sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch die Lieferfirma überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen wurde. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandstellung. Eine Haftung seitens der Lieferfirma für irgendwelche Ansprüche anderer Art ist ausgeschlossen. Die Lieferfirma ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
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n) Reparaturen und Wartung
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen und Wartungsarbeiten hat der Mieter unverzüglich durch die Lieferfirma vornehmen zu lassen. Nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Der Mieter haftet für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit durch ihn selbst oder durch Dritte. Die erforderlichen Ersatzteile sind bei der Lieferfirma anzufordern. Ist die Maschine defekt, so besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät. Die Miete wird, sofern der Schaden nicht durch den Mieter entstanden ist, pausiert und nach der Reparatur wieder fortgesetzt, bzw., falls gewünscht beendet. Sofern die Reparatur nicht an Ort und Stelle erfolgen kann, gilt die Miete als beendet.
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o) Kosten
Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines von der Lieferfirma zu vertretenden Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt wurde. Die durch normale Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten der Lieferfirma. Für Schäden durch fehlende Betriebsstoffe (Öl, Treibstoff usw.) haftet der Mieter (Prüfpflicht der Füllstände).
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p) Haftung
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes bei der Lieferfirma oder dem von ihr bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. Der Mieter haftet für Schäden, die durch die Benutzung des Mietobjektes gegenüber Dritten verursacht wurden. Der Mieter haftet allein für allfälliges Fehlverhalten im Verkehr oder bei der Verletzung des Gesetzes.
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q) Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet mit Wirkung ab Gefahrenübergang bis und mit der Rückgabe des Mietobjektes zugunsten der Vermieterin sämtliche notwendigen Versicherungen abzuschliessen,
wie z.B. Diebstahl-, Feuer-, Explosions- (inkl. Motorenexplosion), Elementarschaden-, Transport- und Maschinenbruchversicherung. Ist der Mieter nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Lieferfirma berechtigt, diese zu Lasten des Mieters selbst abzuschliessen. Der Mieter hat jeden Schadenfall unverzüglich der Lieferfirma zu melden.
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12. Anwendbares Recht
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Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
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13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes der Lieferfirma. Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfirma.
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Stand: 14. Januar 2024